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Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 39. BImSchV

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1(Fundstelle:
2BGBl. I 2010, 1088 - 1089)


A.
Kriterien
Bei der Aggregation der Daten und der Berechnung der statistischen Parameter sind zur Prüfung der Gültigkeit folgende Kriterien anzuwenden:
ParameterErforderlicher Anteil gültiger Daten
Einstundenmittelwerte75 % (d. h. 45 Minuten)
Achtstundenmittelwerte75 % der Werte (d. h. sechs Stunden)
Höchster Achtstundenmittelwert
pro Tag aus stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerten
75 % der stündlich gleitenden Achtstundenmittelwerte
(d. h. 18 Achtstundenmittelwerte pro Tag)
AOT4090 % der Einstundenmittelwerte während des zur Berechnung
des AOT40-Werts festgelegten Zeitraums
Jahresmittelwertjeweils getrennt: 75 % der Einstundenmittelwerte während
des Sommers (April bis September) und 75 % während des Winters (Januar bis März, Oktober bis Dezember)
Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte je Monat
90 % der höchsten Achtstundenmittelwerte der Tage (27 verfügbare Tageswerte je Monat) und 90 % der Einstundenmittelwerte zwischen
8.00 und 20.00 Uhr MEZ
Anzahl Überschreitungen
und Höchstwerte pro Jahr
fünf von sechs Monaten während des Sommerhalbjahres (April bis September)
B.
Zielwerte
Ziel Mittelungszeitraum Zielwert Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte
Schutz der
menschlichen
Gesundheit
höchster Acht-
stundenmittelwert pro Tag
120 µg/m3 dürfen an höchstens 25 Tagen
im Kalenderjahr überschritten werden, gemittelt über drei Jahre2)
1.1.2010
Schutz der
Vegetation
 
 
Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstundenmittelwerten)
18 000µgx  h
m3
   , gemittelt über fünf Jahre
1.1.2010
C.
Langfristige Ziele
Ziel Mittelungszeitraum Langfristiges Ziel Zeitpunkt,
zu dem der Zielwert
erreicht werden sollte
Schutz der
menschlichen
Gesundheit
höchster Acht-
stundenmittelwert pro Tag innerhalb
eines Kalenderjahres
120 µg/m3 nicht festgelegt
Schutz der
Vegetation
 
 
Mai bis Juli AOT40 (berechnet anhand von Einstunden-
mittelwerten)
6 000  µg x  h
m3
nicht festgelegt

Zuletzt geändert Art. 112 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25